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Risikolebensversicherung

Risikolebensversicherung

Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung versichert den Tod der versicherten Person. Im Todesfall des Versicherten wird eine bestimmte, vorher vereinbarte Summe an die begünstigte Person ausgezahlt. Die begünstigte Person ist in der Versicherungspolice namentlich genannt.

Eine solche Lebensversicherung ist vor allem zur finanziellen Absicherung von Hinterbliebenen gedacht, sie kann ferner auch zur Absicherung von Krediten oder Immobiliendarlehen verwendet werden. Da in einer Risikolebensversicherung kein Kapital angespart wird (wie es zum Beispiel in einer Kapiallebensversicherung der Fall ist), erfolgt im „Erlebensfall“ (also wenn der Versicherungsnehmer das Ablaufdatum der Risikolebensversicherung erlebt) keine Auszahlung. Eine Risikolebensversicherung dient also ausschließlich der Risikovorsorge, sie ist kein Altersvorsorgeprodukt. Da in einer Risikolebensversicherung nur der Tod der versicherten Person versichert ist, sind auch die Beiträge zu einer reinen Risikolebensversicherung deutlich niedriger als zu einer Lebensversicherung mit kapitalbildender Komponente, da hier keine Sparbeiträge entrichtet werden.

Wenn eine Risikolebensversicherung mit einer sicheren Anlageform (beispielsweise einem Rentenfonds oder einem Fondssparplan) kombiniert wird, kann diese Konstruktion eine hervorragende Alternative zu einer Kapiallebensversicherung darstellen. Zunächst einmal ist es auf diese Weise möglich, mit den gleichen monatlichen Beiträgen eine höhere Durchschnittsrendite zu erwirtschaften. Und außerdem bietet diese Kombination den Vorteil, dass in Zeiten eines eventuellen finanziellen Engpasses nicht die Alters- und Risikovorsorge gleichzeitig aufgegeben werden müssen – wer die Beiträge zu einer Kapiallebensversicherung nicht mehr zahlen kann, verliert gleichzeitig seine Altersvorsorge und den Risikoschutz für seine Familie. Dies lässt sich durch eine Trennung von Kapitalanlage und Risikovorsorge leicht vermeiden.

Die Zahlungen aus einer Risikolebensversicherung sind in bestimmten Fällen erbschaftssteuerpflichtig, in anderen Fällen jedoch nicht. Besonders wenn zwei Ehepartner sich gegenseitig versichern (ein äußerst sinnvolles Vorhaben), sollte darauf geachtet werden, dass die Verträge wie folgt gestaltet werden: Der Versicherungsnehmer und die begünstigte Person sollten identisch sein, als versicherte Person aber sollte der andere Partner eingesetzt werden. Da zwei Verträge abgeschlossen werden, ist jeder Partner einmal Versicherungsnehmer und Begünstigter und einmal versicherte Person. Im Falle des Todes einer der beiden Parter erhält der andere die Versicherungssumme aus dem Vertrag, in dem er selbst Versicherungsnehmer ist – auf diese Weise wird keine Erbschaftssteuer fällig.



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